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Webdesigner kosten Künstlersozialabgaben
Ohne Schnack... :confused:
Erst einmal vielen Dank an die Rechtsanwälte Rechtsanwälte Oberwetter & Olfen aus Hamburg mit deren Erlaubnis ich den kurzen Artikel der mir heute morgen ins Haus flatterte posten kann. Ich zitiers dann einfach mal: Zitat:
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Jetzt mal auf die Schnelle und aus der Hüfte:
Interessant und - aus Sicht der "webdesigner" - die ja nun als "Künstler" dargestellt werden, möglicherweise eine erfreuliche Nachricht. Ich gebe dabei zu bedenken, dass die Künstlersozialkasse deutlich günstiger ist als vergleichbare Einrichtungen. Das wird ja subventioniert. Wie das nun rückabgewickelt werden soll ist mir ein Rätsel, denn diese (selbständigen) Herrschaften - die bisher gar nicht annahmen "Künstler" zu sein - haben ja sicherlich in andererweise privat vorgesorgt. Aus Sicht der beauftragenden Unternehmen wird das wohl teurer, in der Tat. Offensichtlich aber nur dann, wenn der "webdesigner" sich auf den rein kreativen Bereich beschränkt. Zitat: "....Webdesigner den kreativen Prozess mit der Konzeption und Gestaltung der Webseite abschließen und den Umsetzungsprozess einem der vorgenannten Berufsgruppen überlassen würde...." Ich denke, das tun die Wenigsten. |
Das hab ich auch gelesen,
aber wo will man denn da die Trennlinie ziehen, bzw. noch schlimmer- Wer zieht die Trennlinie. Ich vermute nämlich stark das es hier ganz einfach über die Berufsbezeichnung geregelt wird und dann gute Nacht Freunde- jeder Depp schimpft sich heute Webdesigner und die strikte Trennung nach Design und Implementierung hast du eigentlich nur bei grösseren Projekten. Wie lange rückwirkend kann denn sowas auflaufen ? |
Die Bürokratie findet in ihrem Krieg gegen die Bürger immer Mittel und Wege, irgendwelche Abgaben mit irgendeiner Begründung zwangsweise einzufordern.
Ob IHK, GEZ oder KSK - sie wollen alle unser Bestes.:rolleyes: |
Keine Polemik bitte, :floet: wenns denn Künschtlers sind ist das numal so. Aber wie lange bitte kann sowas rückwirkend auflaufen :redface: ?
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Polemik ist ein probates rhetorisches Mittel der Wahl, seinen Emotionen im Zusammenhang mit den diversen Zwangsabgaben für Unternehmer in diesem unseren Lande Ausdruck zu verleihen, Peter.:wink:
Mit der Rückwirkung ist das so eine Sache. Wenn es keinen Vertrauenstatbestand bezüglich der Nicht-Künstlereigenschaft von Webdesignern gibt, kann ich mir vorstellen, dass die ad ultimo begehrlich sind. Das kann ja dann etliche Auftraggeber in Liquiditätsengpässe bis hin zur Insolvenz führen. Aber die Rente ist sicher. (<- Mist, wieder Polemik:lol:) |
Deutsches Sozialversicherungsrecht ist mit das Schwierigste was es gibt hier unten auf der Erde, wo wir Menschlein wohnen.
Da gibt es noch viel unglaublichere Dinge. Soz.Abgaben auf fiktive Löhne... Künstler oder nicht? Wie immer Darlegungssache. Aber hier kommt erschwerend dazu, dass es ja widerstreitende Interessen geben kann. Aus Sicht der "webdesigner" wäre eine Einstufung als "Künstler" und somit Künstlersozialkasse ja vorteilhaft, da die nur den halben Beitrag zahlen. Im Ergebnis eine prima Vorsorge und soz. Netz zu günstigen Bedingungen. Die andere Hälfte wird aus Bundesmitteln und aus der Künstlersozialabgabe (KSA) finanziert. In die (KSA) zahlen die Auftraggeber der Künstler ein. Typischerweise sind das Verlage, Theater, Konzertdirektoren, Rundfunkunternehmen, Galerien... Beitrag wäre 5,1% der Entgelte. Ferstsetzungsfrist würde ich mit 4 Jahren annehmen. |
Zitat:
Und wenn er es tatsächlich nicht ist, wird er dennoch so behandelt. |
Zitat:
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Ist zwar ein anderes Thema, Andreas, aber ich habe das so verstanden, dass man sich als Unterhaltspflichtiger nicht bewusst schlechter stellen darf nur um den Unterhalt zu kürzen.
Andersrum ist es wohl so, dass ein Unterhaltspflichtiger, der nachträglich einen ganz anderen Job annimmt, der deutlich höher entlohnt ist, auch nicht mehr U zahlen muss (Die Betonung liegt auf "ganz anderen".), da hier die Fiktion besteht, dass diese "Früchte" nicht mehr aus der gemeinsamen Ehezeit herrühren. Hilft den Unternehmern die Künstler beauftragen aber auch nicht weiter. |
Zitat:
Zitat:
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§ 25 SGB IV
§ 25 Verjährung [1] (1) 1 Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2 Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. (vorsorglich: Ablaufhemmungen beachten!) |
Es ist alles noch viel schlimmer als von mir bisher angenommen.
Meine obigen Beiträge muss ich insofern korrigieren, als der Begriff "Künstler" im Sinne der Abgabepflicht zur KSK hat nichts mit dem landläufigen oder gar steuerrechtlichen Künstler Begriff zu tun. Hat auch nichts damit zu tun, ob derjenige, auf dessen Leistung künstlersozialabgabe gezahlt wird, jemals Leistungen aus der KSK bezieht. Auch unabhängig davon, ob dieser im In- oder Ausland sitzt...... Abgabepflichtig sind im Ergebnis alle Fremd-Leistungen, die im weiten Sinn Design oder Publizistische Leistungen sind. Etwa Designer, (werbe-) Texter, Fotografen, Layouter, PR Fachleute, Visagisten................................ Probleme werden z.B. PR-, Werbe-Agenturen (falls NICHT- GmbH) bzw. Firmen, die solche regelmäßig beauftragen, bekommen. |
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