ja, der gebrauchtwarenhändler hat die sachgewährleistung rechtswirksam wegbedungen (es geht dabei aber nicht um die amag. diese hat für mich als importeur nur nachgeprüft, dass es sich nicht um einen turbo s handelt). damit ist aber die anfechtung wegen grundlagenirrtums immer noch möglich. man muss sich tatsächlich dagegen wehren, den irrtum nicht selbst fahrlässig verursacht zu haben (mein vater war in der tat nicht gerade schlau, als er sich einen turbo s mit modelljahr 2003 zulegte:-)).. dazu gibt es aber einen einschlägigen bundesgerichtsentscheid, der besagt, dass sich der käufer auf die eigenschaftszusicherungen des verkäufers verlassen darf und diese nicht nachzuprüfen braucht. kommt noch hinzu, dass die gerichte bei gebrauchtwarenhändlern einen eher strengen massstab anlegt in sachen treu und glauben (denn gebrauchtwarenhändler, insbesondere autohändler, bescheissen einen wegen ihrem informationsvorsprung regelmässig - wenn nicht im grossen, dann aber im kleinen) .
wenngleich ich die prozessgewinnchancen als hoch einstufe, bleibt - wie bei jedem prozess - ein erhebliches prozessrisiko. in der regel teilen jedoch die gerichte in vergleichsverhandlungen vor der beweisverhandlung mit, wie sie die prozesschancen einschätzen.
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