Noch ergänzend:
Seit dem 1. Januar 2002 gilt die neue, europäische Gewährleistung: Mehr Rechte für den Verbraucher, aber viele Ausnahmen durchbrechen die Regel.
Neu ist, dass die Gebrauchtwagenhändler für Autos, die sie verkaufen, jetzt zwei Jahre lang haften. „Sachmängelgewährleistung“ heißt das im Juristendeutsch. Als Sachmangel gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweicht: beim Auto also das, was die Fahrtüchtigkeit oder die Verkehrssicherheit des Wagens einschränkt. Beispielsweise ein defektes Getriebe, eine defekte Kupplung oder Rostlöcher im Boden.
Nicht als Sachmangel gilt die übliche Abnutzung. Wer etwa ein zehn Jahre altes Auto mit 150.000 Kilometern kauft, darf sich nicht wundern, wenn die ebenso alte Kupplung nach einem halben Jahr versagt. Das ist kein Sachmangel, sondern übliche, normale Abnutzung.
Händler dürfen Frist verkürzen
Die Händler dürfen die zweijährige Gewährleistung im Kaufvertrag oder in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein Jahr verkürzen. Auch für Mängel, auf die der Händler beim Kauf ausdrücklich hinweist, muss er nicht haften. Die Kunden sollten deshalb die Geschäftsbedingungen und das Übergabeprotokoll genau lesen.
Fast noch entscheidender für die Verbraucher ist die neu eingeführte Umkehr der Beweislast. Im ersten halben Jahr nach der Übergabe des Autos an den Käufer oder die Käuferin muss der Händler beweisen, dass das Auto bei Übergabe in Ordnung war. Danach allerdings stellt sich das alte Problem: Der Käufer muss beweisen, dass man ihm ein defektes Fahrzeug angedreht hat und dass der Mangel schon bei der Übergabe des Wagens vorgelegen hat.
Zwei weitere Verbesserungen für die Verbraucher: Als Händler gilt jetzt jeder Unternehmer. Wer sich einen Gebrauchtwagen von einer Firma, einem Arzt, Anwalt oder einem anderen Freiberufler kauft, hat die gleichen Rechte wie der Kunde eines Autohändlers.
Grüße
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Donnerlitchen
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