Setzt die Rechtsprechung da eigentlich "unfallfrei" und "nachlackierungsfrei" vollkommen gleich?
Wenn bei einem Elfer die Front wegen Steinschlägen nachlackiert wurde, dann ist das mit dem Lackstärkenmesser ja feststellbar und in den Kosten wohl auch oberhalb des Bagatellbereichs. Der Wagen hat deswegen aber noch längst keinen verschwiegenen Vorschaden. Ob das wohl auch ein Wandlungsgrund wäre? Für mich liest sich das Urteil so...