§ 25 SGB IV
§ 25 Verjährung [1]
(1) 1 Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2 Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(vorsorglich: Ablaufhemmungen beachten!)
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Gruss, Uli
Geändert von Uli911 (04.09.2007 um 14:53 Uhr).
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