Beim Kauf eines Fahrzeuges ist der Händler gesetzlich verpflichtet eine 2 Jährige Gewährleistung zu geben. Diese Gewährleistung kann z.B. in den AGB's auf 1 Jahr bei einem Gebrauchtfahrzeug vermindert werden. Bei einem Neufahrzeug nicht.
In diesen einem Jahr trägt der Händler in der ersten Hälfte die Beweislast. Das bedeutet für dich, der Händler muss beweisen das zum Zeitpunkt des Kaufes der Schaden noch nicht da war. Nach Ablauf der Hälfte des Jahres tritt eine Beweislastumkehr ein. Das bedeutet der Kunde muss in einem Gewährleistungsfall beweisen das der Schaden schon vorlag. Das nennt sich dann Beweislastumkehr.
Der Händler kann tausend Mal in einen Vertrag schreiben, dass er keine Garantie übernimmt. Ok du verlangst ja auch Gewährleistung. Der Händler gibt immer eine Gewährleistung und dazu ist er vom Gesetz aus verpflichtet. Somit verstößt dein Händler da gegen geltendes Recht und der Passus in dem Kaufvertrag ist nonsens und unwirksam.
Eine Garantie ist immer eine freiwillig gegebene bzw erkaufte Sache.
Also Auto hinbringen, Gewährleistung verlangen und Frist setzten.
Geht der Händler nicht drauf ein dann geht der Weg zum Anwalt.
Zudem hat der Händler eh schon schlechte Karten da er dich beim Autokauf betrogen hat mit den Vorbesitzern somit hast du ein Wandlungsrecht bzw kannst dich mit ihm auf einen Abschlag einigen. Was du machst steht dir frei.
SElbst wenn das Auto nun repariert wird würde ich es nicht haben wollen und da kann dir doch nur ein Wandlungsrecht recht sein.
Er kann aber eine Nutzungsgebür verlangen wie mein Vorschreiber schon schrieb.
Ein Hänler kann sich nur dann von der Gewährleistung lossagen wenn er ausdrücklich ein Fahrzeug als Bastlerfahrzeug verkauft. Das muss aber dann ausdrücklich im Vertrag stehen. Und selbst dann ist es schwer für einen Händler bei der Kategorie von Fahrzeugen in dehnen wir uns hier bewegen das vor Gericht durchzubekommen, wenn er damit geworben hat das der Wagen fahrbereit ist.
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mfg
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