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Alt 28.11.2010, 15:38
monoboy monoboy ist offline
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Zitat von jo911 Beitrag anzeigen
Das mit dem Anhalten kann leider passieren. Vor etwa zwei Jahren wurden die "Regeln" geändert - das heisst im Klartext, es wurde strenger und natürlich teurer.

Bis zu 2 Monaten kann es aber maximal eine Verwarnung geben, mehr als 2 Monaten kosten dann 15 Euro, ab 4 Monaten sind es 25 Euro. Dass Du nicht vorher hättest fahren dürfen interessiert dabei die Vollzugsbeamten nicht (hättest Du ja vorher wissen können...). Allerdings ist eine Fahrt zum TÜV (die vermutlich nicht direkt über die Nordschleife führt) immer erlaubt - irgendwie muss man ja hin kommen...

Ach ja: und selbst wenn Du erst im April TÜVst bekommst Du nur eine Februar-Plakette...

Jörg
Das ist zum Glück völlig falsch.
Liegt die HU außerhalb des Zulassungszeitraumes, ist sie im ersten Monat des Zulassungszeitraumes durchzuführen und gilt erst im zweiten Monat als überschritten. (Du würdest nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat begehen, wenn Du außerhalb des Zulassungszeitraumes zum TÜV fahren würdest.) Die Polizei darf Dich nicht anhalten oder Dir einen Zettel ans Auto machen. Leider arbeiten bei dem Verein nicht die hellsten und kennen diese Regelung nicht. Ich durfte mich mittlerweile schon zweimal wegen dieses Themas mit stoischen und begriffsarmen Beamten streiten, die selbst nach Lesen der StVZO nicht bereit waren, sich an die Gesetze zu halten. Nun denn, Recht haben und Recht bekommen sind halt zweierlei Dinge. Dauert dann etwas, bis sich die Zulassungsstelle einschaltet und der Polizei erklärt, was in der StVZO steht. Du siehst, ich bin etwas genervt von diesem Thema bzw. der Polizei.
Ferner erhältst Du eine Plakette datiert auf den ersten Zulassungsmonat. Du "gewinnst" also ein paar Monate. Dies ist aber natürlich kein Vorteil gegü anderen, da Du ja nur Monate gewinnst, in denen das Auto nicht auf der Straße stehen darf. Dies ist nur die logische Konsequenz der ersten Regelung. Würde der TÜV nicht vordatiert werden, hättest Du aller zwei Jahre das gleiche Problem, was wiederum durch die o.g. Regelung behoben wird. Es ist also einerlei, ob der TÜV vordatiert wird oder der TÜV im ersten Zulassungsmonat gemacht werden muss. Daher macht es keinen Sinn, den TÜV nicht vorzudatieren. Es sei denn man ist auf Beamtenbespaßung scharf.
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