Guten Morgen Stefan,
also, Du hast einen Gebrauchtwagen angeboten, Dich runterhandeln lassen und ihn verkauft. Vertrag ist unterzeichnet, Schlüssel, Papiere und Geld sind übergeben worden ... welchen Bestimmungszweck der Käufer mündlich erwähnt hat keine Bedeutung. Ob Du nun einen Preisnachlass gewährst weil Du glaubst Dein Porsche wird auf Zelluloid verewigt oder der Käufer nicht den ursprünglichen Preis zahlen möchte weil er sein krankes Pferd pflegen muss, ist für den Verkauf irrelevant. Einzig und alleine zählen die vertraglichen Vereinbarungen und auch hier kannst Du den Verkauf nicht so einfach mit einem Bestimmungszweck des Fahrzeugs koppeln. In Deinem Fall liegt m.M.n. kein Straftatbestand vor.
Grüße aus dem Münchner Umland

Robert