Mitgeführt werden müssen Anbaubescheinigungen für Fahrzeugteile, wie z.B. Sonderräder oder Spoiler sofern diese nicht in die KFZ-Papiere eingetragen werden müssen. Der Bericht der Hauptuntersuchung ist lediglich aufzubewahren. (gem. Par.29 (10) StVZO)
"(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen."
Weiteres Zitat zur letzten Änderung:
" Der Original-Untersuchungsbericht muß mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Eine Pflicht zum Mitführen des Berichtes gibt es jedoch nicht.
Von der neuen Verordnung erhofft sich der Gesetzgeber mehr Verkehrssicherheit. Mit der Aufbewahrungspflicht des Prüfberichtes soll ein wirkungsvolles Kontrollinstrument gegen Fälschungen und unzulässig angebrachte Plaketten geschaffen werden."
Grüße
cptkirk
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Gruss,
cptkirk
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