Hallo allerseits !
Zu der Geschichte mit dem Tacho und dem Kilometerzähler gibt es zunächst einmal klare gesetzliche Vorschriften:
§ 57 Abs. 3 Satz 2 StVZO:
"Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke +/- 4 vom Hundert abweichen."
Aus den Richtlinien zur StVZO (Nr. 1 zu § 39 StVZO, Anhang II, 4.4) ergibt sich folgendes:
"Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h etc.)sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen:
O kleiner oder gleich V1 minus V2 kleiner oder gleich v2 geteilt durch 10 + 4 km/h."
Mathematiker an die Front !!
Wenn ich das richtig verstanden habe, sieht es beispielsweise so aus:
Tacho 130 km/h, tatsächlich 120 km/h, Differenz 10 km/h, 120 km/h geteilt durch 10 = 12 km/h, + 4 km/h = 16 km/h. 16 km/h ist größer als 10 km/h, also zuviel Voreilung, denn maximal 10 km/h sind erlaubt.
Weiter oben sieht das schon anders aus:
Tacho 330 km/h, tatsächlich 290 km/h, Differenz 40 km/h, 290 geteilt durch 10 = 29 km/h, + 4 km/h = 33 km/h.
33 ist kleiner als 40, also OK.
Viele Grüße, UP 1211
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