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Alt 14.01.2004, 22:46
Andibuch Andibuch ist offline
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Andibuch
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Nachdem Andreas964C4 sich zugegebenermassen recht geschickt aus der Affäre gezogen und mir den Ball wieder zugespielt hat, will ich nicht kneifen:

1. Die Beweislast ist bei dem geschiderten Sachverhalt in der Tat ein Problem. Ich bin hier deutlich anderer Meinung als mein Vorredner, der dritte Andreas in diesem thread. Wenn ich der Anwalt des Waschanlagenbetreibers wäre, würde ich als erstes Argument mal bringen: Ihr Porsche mag ja kaputt sein, aber ich bestreite, dass das überhaupt in der Waschanlage passiert ist. So wie mosi den Fall schildert, steht er da schon auf dem Schlauch. Für den Schadenseintritt in der Waschanlage hat er voll die Beweislast. Also mosi denk noch mal nach, ob nicht doch noch jemand dabei war, der die Verursachung in der Anlage bezeugen kann. Oder prozessualer Trick: Du trittst den Anspruch vor Erhebung einer Klage an eine dritte Person ab, dann könntest Du im Prozeß formal Zeuge sein. Ob Dir das Gericht glaubt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

2. Zur rechtlichen Würdigung:
Aus dem von Andreas964C4Cabrio gelinkten Artikel geht die Rechtslage schon recht deutlich hervor. Um die AGB in dem Fall von mosi wirklich seriös prüfen zu können, müßte man den ganzen Original Wortlaut kennen. Es besteht die Möglichkeit, dass die ganze Haftungsklausel wegen zu erheblicher Einschränkung der gesetzlichen Rechte komplett nichtig sein könnte.

Wenn man mal davon ausgeht, dass das nicht der Fall ist, sondern es auf die von Andreas964C4Cabrio offengelassene Frage ankommt, ob der Ruf-Spoiler als "serienmäßig" im Sinne der AGB gilt oder nicht, würde ich folgendes sagen: Zulässiger Sinn einer solchen Klausel kann doch nur sein, den Anlagenbetreiber vor Ansprüche zu schützen, die auf Schäden an Fahrzeugen gestützt werden, die durch An- und Umbauten nicht mehr dem üblichen Standard von Serien-PKW entsprechen. Allein die Tatsache, dass ein Anbau nicht vom Hersteller stammt, kann m.E. für den Haftungsausschluss nicht ausreichend sein. Hinzukommen muss, dass das Anbauteil wegen seiner baulichen Eigenart besonders schadensanfällig ist. mosi hat geschrieben, dass sein Spoiler "dem turbo1-Spoiler sehr ähnlich" sei. Wenn das der Fall ist, sein Ruf-Spoiler nicht gefährdeter als der serienmäßige turbo-spoiler ist, kann der Anlagenbetreiber ihm die Klausel nicht entgegenhalten. Wenn doch, hat er neben der Beweislast noch ein rechtliches Problem mit dem Haftungsausschluß.

Andreas964C4Cabrio: Einverstanden ? Wenn man das ganze noch tiefer juristisch analysieren will, es gibt einen Aufsatz "Padeck, Ekkehard: Rechtsprobleme bei Schadensfällen in Autowaschanlagen, VersR 1989, S. 541". Ich habe darauf leider keinen Zugriff, bei Andreas964C4Cabrio in der Firma ist doch anscheinend alles zum besten bestellt. Vielleicht hat der auch juris - Zugriff.

Grüße
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