312b BGB Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Findet offensichtich nur zwischen Unternehmer und Verbraucher Anwendung. Demnach nicht von Privat an Privat.
Wenn ich das mal richtig deute (habe von Paragraphen und sonne Zeugs keine Ahnung)
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Gruss, Uli
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