hallo,
hmhmhmh, ich bin ausdrücklich kein jurist, aber der nachbesserungsanspruch ist erst im rahmen der schuldrechtsreform als eine form der nacherfüllung ins bgb aufgenommen worden. erst wenn die fehlschlägt, hast du das recht auf rücktritt (früher wandlung). das gilt jedenfalls, wenn der mangel in einem eher nachrangigen verhältnis zum wert sache steht, was man bei einem defekten teil-kabelbaum wohl vermuten kann. zwar hat der verkäufer i.d. r. nur zwei nachbesserungsversuche, aber auch da gibt es bei schwierig zu lokalisierenden mängeln einschränkungen.
will sagen:
wenn mm die karre kurzfristig zum laufen bringt und mit dem rücktritt nicht einverstanden ist, wird das jedenfalls soooo einfach nicht sein, du musst u.u. einen langwierigen rechtsstreit mit ungewissem ausgang in kauf nehmen. ansonsten geht es aus meiner sicht am ehesten einvernehmlich, d.h. wenn du im ausstellungsraum von mm was passendes finden kannst und dich mit denen einigst.
bin auf die fortsetzung gespannt,
grüße, guido
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