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  #16  
Alt 15.12.2004, 03:51
Jubi Jubi ist offline
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Hallo zusammen

@Rudi: Oha, ein "überalterter" Verbandskasten? Hast Du Dir etwa ein Notfallpäckchen aus der Geriontologie andrehen lassen ?

@Günter: Na klar geht es nur um Verkehrssicherheit. Möchtest Du Dir vielleicht ein versteinertes Pflaster ans Heck bebben lassen ?

@Gudrun: Obwohl als Beamter schon naturgemäß ein wahrer Abkürzungsfuchs, sagt mir die
Abkürzung NEF gar nix. Bitte teile mir doch des Rätsels Lösung mit, damit ich
a)diese Abk. - Sinn - Kombination in meinen umfangreichen Abkürzungsfundus integrieren kann und
b) den Nachmittag dazu verwenden kann, um meine Kollegen ebenfalls damit zu verwirren.
(Am Besten die Mädels von der Bußgeldstelle)

Damit ihr Euch nun fernerhin gegen die rigorosen Gesetzesauslegungen "teutscher" Beamter oder deren Schergen
(der TÜV hat KEINE Beamte, daher wiehert dort auch KEIN originaler Amtsschimmel. Vorsicht: Amtsanmaßung)
wappnen könnt, versuche ich Euch mal die Denkweise öffentlicher Behörden anhand konkreter Beispiele zu erschließen:

Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet.
(Kommentar zum Bundesreisekostengesetz)

Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienst - unfähigkeit dar.
(Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)

Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufs - unfähigkeit im Sinne von 16 Abs. 1 Satz 3 EstG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.
(Bundessteuerblatt)

Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG
keinen Anspruch auf Witwenrente. WICHTIG!!
(Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)

In Nr. 2 ist in Spalte 2 das Wort Parkplatz durch die Worte Platz zum Parken
zu ersetzen.
(Ausschußempfehlung zum Bußgeldkatalog)

Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung,
nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil ein Inhalt aus mehreren
Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt
werden.
(Merkblatt der Deutschen Bundespost)

Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine
Erklärung erklärt.
(Protokoll im Wirtschaftsministerium)

Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne des Margarinengesetzes.
(Deutsches Lebensmittelbuch)

An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster
Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.
(Beschluß des Landgerichts Rheinland-Pfalz)

Die Fürsorge umfaßt den lebenden Menschen einschließlich der Abwicklung des gelebt habenden Menschen.
(Vorschrift Kriegsgräberfürsorge)

Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach
Geschlechtern.
(Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)

Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.
(Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen)

Kunststoff-Fenster mögen zahlreiche Vorteile haben, insbesondere in Bezug
auf Wartung und Pflege. Holz hat den Vorteil, nicht aus Kunststoff zu sein.
(Urteilsbegründung des LG München)

Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige
bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen
untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot.
(Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)

Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen.
(Deutsches Lebensmittelbuch)

Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag
ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden.
(Formular in Postgirodienst)

Mithilfe dieses kleinen Verwaltungskompediums bleibt ihr künftig vor Überraschungen aller Art hinsichtlich hoheitlichem Verwaltungshandeln gefeit.

Liebe Grüße
Jubi der echte Amtsschimmel
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  #17  
Alt 15.12.2004, 04:01
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RaceMaus RaceMaus ist offline
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@ jubi NEF = Notarzt-Einsatzfahrzeug
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  #18  
Alt 15.12.2004, 04:03
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NEF = Notarzteinsatzfahrzeug:
Das Notarzteinsatzfahrzeug ( NEF ) ist ein PKW (meist ein Kombi - bei bei mir damals ein Land Rover Discovery), der den Notarzt zu seinem Einsatzort bringt. Dort versorgt er den Patienten notärztlich, stabilisiert ihn für den Transport der mit verschiedenen Rettungsmitteln wie RTW = Rettungswagen, RTH = Rettungshubschrauber erfolgt (Rendezvous-System). Der Notarzt hat eine spezielle Zusatzausbildung für den Rettungsdienst, ist also ein Fachmann für die
Notfallmedizin. Er arbeitet mit dem nichtärztlichen Personal des Rettungsdienstes
zusammen. Das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) hat eine umfangreiche notfallmedizinische Ausstattung (siehe z.B. http://www.meb.uni-bonn.de/institute...steNEF2003.pdf ). Die Alamierung erfolgt grundsätzlich über die jeweilige
Rettungsleitstelle. Der Transport des Patienten erfolgt nie mit dem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF). Nötigenfalls begleitet der Notarzt den Transport (z.B. im RTW) zum Krankenhaus.
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  #19  
Alt 15.12.2004, 04:04
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Upps


Danke - Anke

warst wieder mal schneller
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  #20  
Alt 15.12.2004, 04:16
Jubi Jubi ist offline
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Hallo die Damen

da bedanke ich mich aber GANZ HERZLICH für die fast schon in notfallärztlichem Tempo erstellten Auskünfte.

Im Grunde war es ja auch ein Notfall. War in der Tat schon am Hyperventilieren, weil ich die Abkürzung "oms Verrecka" nicht auflösen konnte.
Andererseits habt ihr dadurch womöglich meine Frühpensionierung verhindert

Da fällt mir außerdem noch ein:
Wie ist das denn nun in der Schweiz?
Müssen die Verbandskästen dort nicht rot mit weißem Kreuz sein? Kann ich denn am Freitag mit dem grün-weißen über die Grenze?
Muß da nicht zusätzlich noch ein Satz Uhrmacherschraubenzieher und ein Käsemesser mit rein???
Nicht, daß das Unternehmen Interlaken an einem derartigen Gesetzesverstoß scheitert.

Liebe Grüße
Jubi
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  #21  
Alt 15.12.2004, 05:05
Ralle993 Ralle993 ist offline
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Ralle993
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Hallo Jubi,

vielen Dank für deinen tollen Streifzug durch den deutschen Bürokratensumpf.
Da fällt mir nur eines ein:
"Armes Deutschland"

oder sollte ich besser sagen:
"Armes Afghanistan"?
Laut "Der Spiegel" vom 18.08.03 müssen die dort im Einsatz befindlichen Bundeswehrfahrzeuge eine gültige AU und TÜV-Untersuchung vorweisen...

Das nur am Rande zum Thema "Amtsschimmel"

Gruß Ralf
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  #22  
Alt 15.12.2004, 05:07
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RaceMaus RaceMaus ist offline
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@ gudrun schneller war ich schon, dafür war meine antwort aber nicht so ausführlich.

@jubi ich dachte dein auto wäre in deutschland angemeldet und muss den deutschen bestimmungen entsprechen!???
Schraubenzieher und Käsemesser können allerdings beim Bordwerkzeug auch nicht schaden!

Liebes Grüßle
Anke
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  #23  
Alt 15.12.2004, 06:09
ro911 ro911 ist offline
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ro911
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@Martin:

Übrigens... "mit sich führen brauchen" ist Bayrisch und hätte somit seine Richtigkeit, wenn Ralle993 Bayer wäre...

Hosd mi?

__________________
ro



Gänse auf der Haut und Kribbeln am Po! oder auch

life is a race track!
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  #24  
Alt 15.12.2004, 06:55
Jubi Jubi ist offline
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR>...ich dachte dein auto wäre in deutschland angemeldet und muss den deutschen bestimmungen entsprechen!???[/quote]

Hallo Anke

Nun ja, hier schon aber in der Schweiz hat generell alles Ausländische zunächst mal schweizerischen Bestimmungen zu entsprechen, oddr?

Das dürfte spätestens seit dem Hauptwerk des
eidgenössischen Kino-Realismus "Die Schweizermacher" hinlänglich bekannt sein.

Ich lege mir auf alle Fälle die o.a. Zusatzinstrumente in den Kofferraum.

Dafür lasse ich aber mein Baseballcap mit der Aufschrift "GESSLER" lieber hier

Außerdem hatte ich heute Nacht noch einen Alp(en)traum, der dahingehend ablief, daß ab Freitag dieser Woche alle EU-Bürger in der Schweiz verpflichtet wären ein Alphorn zu kaufen. Falls das wirklich so sein sollte: Wie um alles in der Welt krieg ich das Ding in meinen Jubi?

Liebe Grüße
Jubi
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  #25  
Alt 15.12.2004, 07:47
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Rudi_911 Rudi_911 ist offline
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Rudi_911
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@Jubi

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR>Zitat Jubi
Muß da nicht zusätzlich noch ein Satz Uhrmacherschraubenzieher und ein Käsemesser mit rein???
[/quote]
Das wichtigste, den Korkenzieher vergißt du natürlich. Typisch Beamter. Bis bald in Interlaken.

Gruß
Rudi
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"Liebe auf den ersten Blick: eine große Zeitersparnis" (Anonym)
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  #26  
Alt 15.12.2004, 09:10
Torge Torge ist offline
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Torge
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Hallo,

also die Diskussion zur Pflicht zum Mitführen des TÜV-Berichtes hat mich schon interessiert und ich habe einmal ein wenig im www gesucht.

10 Beiträge und 5 Meinungen.

Unter Juris ist die aktuelle StVZO zu finden und da heißt es in § 29 Abs 10:

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.


In § 47a StVZO zur Abgasuntersuchung heißt es in Abs. 4:

(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.

Da der Gesetzestext annähernd gleich gefaßt ist und niemand hier bestreitet, dass die AU-Bescheinigung mitzuführen sei, ist analog wohl von einer Mitführungspflicht des TÜV-Berichtes auszugehen.

So, und jetzt können sich ja einmal die Juristen unter uns dazu äußern
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  #27  
Alt 15.12.2004, 09:17
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Uli911 Uli911 ist offline
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Bin zwar keiner, aber was sind denn

"Fahrzeuge nach Absatz 11" ? Muldenkipper ?
__________________
Gruss, Uli
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  #28  
Alt 15.12.2004, 09:24
cptkirk cptkirk ist offline
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cptkirk
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Es gab ja noch ein paar Nachfragen, also der Reihe nach:

1. ..was heißt anonym, ich heisse nunmal tatsächlich Kirk

2. es gibt von mir keine Tips was jemand an Papieren mitführen mag, ich habe lediglich aus einschlägigen Gesetzen und Kommentaren zitiert. Aufbewahrungspflicht ist nun mal keine Mitführpflicht. Es ist sicher richtig das die Sache vereinfacht wird sollte der HU Bericht einmal von unseren Freunden oder ähnlichen Berechtigten verlangt werden, aber deshalb darf niemandem die Weiterfahrt verweigert werden, man müsste dies halt in einem angemessenen Zeitraum nachholen.



3. Der Hinweis der Märchenstunde war ja nun sehr allgemein, wer da nun ein solches erzählt hat ist allerdings offen. Möglicherweise hat der Prüfer ein Märchen erzählt wenn er die Plakette allein aufgrund eines fehlenden Verbandskasten verweigert:



Dies ist eindeutig nur ein geringer Mangel (GM). Kann natürlich sein das ich dann zum Prüfer sage: "ja,ja...schreiben Sie das ruhig auf, sehe ich aber nicht ein und werde weiter so fahren". In diesem Fall kann der Prüfer (vielleicht muss er sogar) die Plakette trotz nur geringer Mängel verweigern, da er nicht mehr von einer Mangelbeseitigung ausgehen kann. Auch geringe Mängel sind ja unverzüglich zu beseitigen.


Jeder von uns macht doch so seine Erfahrungen, ob positiv oder negativ, egal ob beim TÜV, Bäcker, Werkstatt oder Computerladen. Wissen wir immer warum der oder diejenige gerade so arbeitet. Gründe gibt es genug ( kennt sich schlecht aus, ist schlecht drauf, unsicher, neugierig, unerfahren oder neu.....oder halt gerade das Gegenteil).

In diesem Sinne,
Grüße
Kirk

PS: Fahre selbst weiterhin mit Führerschein, Fahrzeugschein, AU-Bescheinigung und Personalausweiss Auto;
ggf. nehme ich manchmal meine Digicam mit - dann kann ich gleich ein Foto von dem Typ machen, der mich wegen nicht mitgeführtem HU-Bericht festhalten will.

__________________

Gruss,
cptkirk
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  #29  
Alt 15.12.2004, 09:56
Martin H. Martin H. ist offline
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Martin H.
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Hai Ro,
der Ralle ist doch aus Duisburg (meine Geburtsstadt). Somit unterstelle ich deutliche Missachtung des Deutschen Kulturgutes

Obwohl ich selbst einige Semester in Regensburg studiert habe, ist mir das noch nicht aufgefallen, trotzdem vielen Dank für die kleine Sprachexkursion südlich der Weißwurstgrenze. Werde wohl nie ein richtiger Bayer

viele Grüße
Martin
__________________
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  #30  
Alt 15.12.2004, 10:21
cptkirk cptkirk ist offline
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cptkirk
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR>Original erstellt von Torge:
<STRONG>.....

Da der Gesetzestext annähernd gleich gefaßt ist und niemand hier bestreitet, dass die AU-Bescheinigung mitzuführen sei, ist analog wohl von einer Mitführungspflicht des TÜV-Berichtes auszugehen.

So, und jetzt können sich ja einmal die Juristen unter uns dazu äußern </STRONG>[/quote]

Hallo Torge,

bin auch kein Jurist, man müsste dazu einfach mal ein Grundsatzurteil, oder irgendwelche Ausführungsrichtlinien oder Kommentare finden.

Die AU-Bescheinigung dient ja dem Nachweis der Richtigkeit der AU Plakette, wie dies bei der HU Plakette der KFZ-Schein belegt (Eintrag vom SVA oder Stempel der Überwachungsorganisation). D.h. der schriftliche Nachweis der Plakette wird so erbracht, der HU-Bericht wäre hierfür nicht notwendig.

Grüße
Kirk

__________________

Gruss,
cptkirk
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