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  #1  
Alt 15.03.2005, 10:07
Benutzerbild von Porsche-Wally
Porsche-Wally Porsche-Wally ist offline
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Moin Moin,

Nun ist meine bessere Hälfte nach Hause
gekommen Vom Beruf Angestellte im Autohaus ( VW & Audi ).
Nach Rücksprache mit einem Verkäufer, kam
vollgendes Zitat:
"KEIN Geschäfts-Abschluss" ohne rechtsgültiger Unterschrift !!! Der "Händler"
hätte DIR die allgemeinen Geschäftsbedingungen durchfaxen MÜSSEN !!!!!!!
Die hättest DU unterschrieben zurückfaxen MÜSSEN !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Da sonst KEIN Vertrag zustande kommt
Eine Vertragsstrafe, wenn überhaupt, wären
10-15 % , aber in Deinem Fall NICHT
relevant.

Grüsse Frank, dermonibaldheiratet

__________________

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Wer viel isst, hat selten Hunger
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  #2  
Alt 15.03.2005, 12:00
GinTonic GinTonic ist offline
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GinTonic befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Also denke mal in dieser Aussage liegt der Fall.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR>Ein reger EMail-Kontakt setzte ein und wir vereinbarten dabei einen Abholtermin, mit abschliessender Aussage von mir:

"...vor Abschluß des Vertrages unbedingt Sichtung..."
[/quote]


Damit ist eine aufschiebende Wirkung des Vertragsabschlusses zum Sichtungstermin, oder?

GT(BWL mal Jura gehabt)
__________________




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  #3  
Alt 15.03.2005, 12:04
Turbohengst Turbohengst ist offline
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Turbohengst
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PS: ihr Schlaumeyers, natürlich ist gemeint gewesen, 14 Tage Rücktrittsrecht bevor man das Auto bekommt usw.. Die sich auskennen, wissen es wie ich es gemeint habe, Genieser schweigen und lachen sich kaputt......
__________________

In diesem Sinne .... der immer unter Druck steht (manchmal auch Ladedruck).
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  #4  
Alt 15.03.2005, 23:57
911SC Dirk 911SC Dirk ist offline
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911SC Dirk
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR> PS: selbst bei einem rechtkräftigen Vertrag, hat man 14 Tage Rücktrittsrecht (bei allen Verträgen). [/quote]

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR> PS: ihr Schlaumeyers, natürlich ist gemeint gewesen, 14 Tage Rücktrittsrecht bevor man das Auto bekommt usw.. [/quote]

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR>"KEIN Geschäfts-Abschluss" ohne rechtsgültiger Unterschrift !!! [/quote]

Hallo,

ich möchte niemandem zu nahe treten, aber im Rahmen dieses Threads sind etliche Halbwahrheiten getroffen worden. Bei Bedarf sollte man ausschließlich kompetenter Hilfe in Form eines Anwalts vertrauen.


Viele Grüße

Dirk aus Würselen
__________________
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  #5  
Alt 16.03.2005, 00:28
gilles027 gilles027 ist offline
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gilles027
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR>Original erstellt von Turbohengst:
<STRONG>PS: ihr Schlaumeyers, natürlich ist gemeint gewesen, 14 Tage Rücktrittsrecht bevor man das Auto bekommt usw.. Die sich auskennen, wissen es wie ich es gemeint habe, Genieser schweigen und lachen sich kaputt......</STRONG>[/quote]

Sei Dir da mal nicht so sicher. Mir wollte auch schonmal jemand einen alten Käfer zurückgeben (400 Makk). Ich hab mich geweigert, dann machte man von eben Diesem Gott gegebenen Rückgaberecht gebrauch (nach 2 Tagen) und stellte mir die Kiste vor die Tür. Was soll ich sagen, wieder 2 Tage später, als man beim Anwalt war hat man das Wägelchen wieder abgeholt und zwar kleinlaut. Unterschied war, dass die den Wagen schon mitgenommen hatten, ganz klar. Die Frage die sich stellt ist ja, ob ein Rechtskräftiger Vertrag entstanden ist oder nicht. Ich denke bei Abschluß des Vertrages ist es mit Privatverkauf getan (Betrug natürlich ausgeschlossen). Aber auch egal, ein Anwalt muß her.
Also soooo klar wie Klosbrühe sehe ich es nicht.

Da gibt es signifikante unterschiede zwischen Neu und Gebraucht und Händler und Privat... jedenfalls wünschen wir Dir Stolli das es gut ausgeht.

"Und Geniesser schweigen und lachen sich kaputt.." nana, bist Du Anwalt? ;-)

Gruß
Gilles
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  #6  
Alt 16.03.2005, 00:53
F-UX911 F-UX911 ist offline
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F-UX911
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ich denke, für dich dürfte auch das "neue" EU-recht interessant sein. von wegen 1 jahr garantie, wenn diese nicht ausschliesslich ausgeschlossen wurde (machen übrigens auch viele verkäufer auf ebay leichtsinnigerweise falsch). d.h. auf jeden fall müsste der sachmangel, falls du (was sehr wahrscheinlich sein wird) den vorsatz des betruges nicht-sachgemäss-reparierter-unfall nicht nachweisen kannst, behoben werden. und sämtliche wsonstigen noch so winzigen mängel auch! da kann dem verkäufer auch schnell die lust/luft ausgehen..

ausserdem denke ich auch, dass ohne bekanntgabe der geschäftsbedingungen, welche ja grundlage eines profi-privat geschäftes sind, kein vertrag entstanden ist.

auch umtausch nach fernabsatzgesetz dürfte sehr interessant sein, denn genau für solche fälle, etwas kaufen (wollen?) ohne es gesehen zu haben, gibt es ja dieses gesetz !!

hoffentlich hast du das alles (auch den "kaufrücktritt" schriftlich gemacht..
viel glück !!
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get in. sit down. shut up.
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  #7  
Alt 16.03.2005, 00:56
Benutzerbild von kontiki964
kontiki964 kontiki964 ist offline
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@Gilles,
zwei Begriffe werden gerade mal kräftig vermischt.

Rückgaberecht und Rücktrittsrecht.

@alle:
Von Rückgabe war im vorliegenden Fall überhaupt nicht die Rede und ob ein Rücktrittsrecht hier greift, bezweifele ich, weil 1) die 14 Tage mit Sicherheit längst um sind (Gegenseite hat ja schon nen Mahnbescheid erwirkt) und 2) möglicherweise oder höchstwahrscheinlich gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Die rechtliche Würdigung genau dieses zweiten Punktes ist das entscheidende, also ab zum Anwalt. Liebe und vor allem neugierige Grüsse wie das ausgeht von Gudrun
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  #8  
Alt 16.03.2005, 03:03
C1Stolli C1Stolli ist offline
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Ausrufezeichen

Mein Anwalt gestern nach Sichtung aller Unterlagen:

Erste Einschätzung:
- Kaufvertrag ist über den Vermittler zustande gekommen
- Unfallschaden hätte Verkäufer angeben müssen; wir haben daher gestern weiter gegraben und in einer früheren Annonce sogar dass Wort "unfallfrei" in Zusammenhang mit diesem Wagen gefunden
-&gt; damit kann ich rauskommen

Nun werden die Fristen für's Widerspruchsrecht eingehalten und für mich heisst es noch etwas Bangen und warten.
Wir vermuten Licht am Ende des Tunnels.

Herr M. wird letztlich angezeigt werden (man sollte ihn zumindest in guter Wadenbeisserart nicht gleich wieder entlasten):

- Betrugsversuch
- nicht angemeldeter Autohandel [das war gut im Netz zu recherchieren]

Und wenn ich dann immer noch ein wenig schlechte Laune (und da reicht mir nur ein klein wenig schlchte Laune) habe, dann wende ich mich an WISO
("Wer hat an der Uhr gedreht? Die Zweite...") und der ganze Vorgang wird nochmal aufgerührt.

Danke nochmal an die Gemeinde.
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Hilfe - ich liebe ein Auto...
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  #9  
Alt 16.03.2005, 04:28
Highway1 Highway1 ist offline
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Highway1
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Kann es jetzt doch nicht lassen eine kurze stellungnahme zu diesem interessanten Fall abzugeben. Vorab - grosse Sorgen sind m. E. fehl am Platz.

Wie oft bei unstrukturierten Geschäften übers Web und via email steckt bei der juristischen Prüfung des sachverhalts der teufel im detail. In diesem Fall im exakten Wortlaut Deiner Kaufzusage einerseits (Prüfung Zustandekommen des Vertrages) und in der Beschreibung des Kaufgegenstandes (falls Rücktritt notwendig) andererseits. Jeder Anwalt wird Dir eine vorsichtige Einschätzung liefern und idealerweise zunächst einen bösen Brief an M. schreiben. Die meisten Fälle erledigen sich auf diesem Weg.

- Die Thematik das eine Unterschrift sein muss ist von der gängigen Praxis und Rechtssprechung überholt.

- AGB's sind nur ein teilweiser Ausweg. Im Zweifel reichen die gesetzlichen Bestimmungen. Die ja auch bei unzulässigen AGB's greifen und diese überlagern. (Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen)

- Nach meiner Einschätzung kann hier de jure ein Vertragsabschluss auf dünnem Eis 'konstruiert' werden. Inwieweit sich damit vor einem Richter allerdings Schadensersatzansprüche geltend machen lassen oder gar Erfüllung bleibt sehr zweifelhaft.

- Problemantisch ist der Widerspruch zwischen 'unbesehen' in der einen mail und der Erfüllungsbedingung 'Besichtigung' in der anderen. Hier wird im Zweifel m.E. für Dich entschieden werden, weil dies der gängigen Praxis des Autokaufs entspricht und hier in der Praxis die Privatperson eher geschützt wird als der Gewerbliche.

- Rücktritt wg. Unfall ist nur ein guter Ausweg, wenn unfallfrei ausdrücklich zugesichert wurde.

Tatsache ist das Du nach Besichtigung aus (angekündigtem) wichtigem Grund vom Kauf Abstand genommen hast. Ob via Rücktritt oder Nichteinwilligung in den Vertrag ist im Zweifel zweitrangig, weil Du über den Gegenstand nie verfügt hast.

hope this helps,
Andreas
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  #10  
Alt 16.03.2005, 06:47
C1Stolli C1Stolli ist offline
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Danke Andreas!
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  #11  
Alt 16.03.2005, 09:13
Turbohengst Turbohengst ist offline
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Turbohengst
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@gilles: teilweise Jurist, und habe zwei sehr gute Freunde die Anwälte sind (aus einer sehr renomierten Kanzlei). Ich könnte ja ins o` Detail gehen, ist mir hier aber zu blöd und schweige und geniese.
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In diesem Sinne .... der immer unter Druck steht (manchmal auch Ladedruck).
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  #12  
Alt 16.03.2005, 11:37
Elferfan Elferfan ist offline
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Elferfan
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Keep Cool Stolli, zwar können selbst mündlich geschlossen werden, A B E R:
Dein grosses Plus ist die Schadensbilanz:
Hatte das Auto einen nennenswerten Vorschaden, hätte der Verkäufer diesen offenbaren müssen.
Das wars.

Entspannte Grüsse
Tom,dereigentlichnixohneAnwaltsagenwollte
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schön luftgekühlt sollt´s schon sein
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  #13  
Alt 16.03.2005, 12:03
till till ist offline
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till
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...habe mal einen 2CV besessen und verkauft (DM 1600,-). Ist lang her. Käuferin: Eine Anwältin. 2 Tage nach dem Kauf der Anruf: "Hat mal nen Unfall gehabt, bringe ihn sofort zurück." Davon hatte ich wirklich nix gewußt (war nicht "erfahrbar", angeblich eine Falte im Rahmen).

Mein Anwalt sagte: Never! Die müßten nachweisen, dass ich das gewußt habe. Hatte ich nicht. Im Gegenteil, hatte noch frisch TÜV gemacht.

Habe ich Frau Anwältin so erklärt und nie wieder was von ihr gehört. War vielleicht nur Glück oder eine alte Rechtslage ?

Gruß

Till
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Der Trend geht zum Sportwagen!

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  #14  
Alt 16.03.2005, 12:14
Elferfan Elferfan ist offline
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Elferfan
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Yeep,
till da stimme ich Dir zu, wenn ich´s aber richtig verstanden habe, handelt es sich um einen gewerbsmässigen Verkauf und da gelten etwas härtere Kriterien.

Entspannte Grüsse
Tom
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  #15  
Alt 16.03.2005, 15:30
elfer elfer ist offline
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elfer
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Hallo Freunde,

muß nun auch noch etwas Senf dazugeben, nachdem ich die bisherigen Beiträge gelesen habe...

Ein juristisches Problem kann ich hier nicht erkennen!

Anbieter A bietet eine Ware zu einem bestimmten Preis an. Interessent B will diesen Preis nicht zahlen, sondern bietet einen deutlich niedrigeren Preis, den A akzeptiert. Damit ist das Geschäft beschlossen und erledigt, wo liegt das Problem?

Wer eine Summe bietet, sollte sich vorher über die Verbindlichkeit seines Gebotes im klaren sein, oder dies an Bedingungen knüpfen, was allerdings einer Unverbindlichkeit, somit Nichtigkeit des Gebotes gleichkommt, denn er erwartet doch auch, daß nach Annahme des Gebotes der Verkäufer den Artikel auch ausschließlich an ihn verkauft, oder liege ich da falsch?

Meines Erachtens bereut hier der Bieter sein Gebot oder versucht, nachträglich, die Voraussetzungen für die Abgabe des Gebotes zu relativieren. Ein Inkaufnehmen möglicher Schwächen des Wagens erkenne ich in der Abgabe eines deutlich niedrigeren als des vom Verkäufer geforderten Preises. Somit ist es halt Pech, wenn die Ware nicht den Vorstellungen entspricht. Deshalb sollte man eine gewisse Vorsicht bei Blindgeboten walten lassen.

Im übrigen bin ich der Ansicht, daß man zu seinem Wort stehen sollte und ansonsten ein Weichei ist. Mit unverbindlichem Gefasel kommen wir leider nicht weiter, wie man täglich in den Medien beobachten kann.

Ich würde in diesem Fall dem Anbieter einen angemessenen Betrag für seine Aufwendungen zahlen, Lehrgeld muß sein, merkt man sich dann besser für' s nächste Mal. Jetzt allerdings noch nachzutreten und den Verkäufer irgendwie zu bedrohen oder in Mißkredit zu bringen halte ich für falsch und charakterlich bedenklich...

Meine Meinung.

Michael
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