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  #1  
Alt 04.09.2007, 12:26
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Webdesigner kosten Künstlersozialabgaben

Ohne Schnack...

Erst einmal vielen Dank an die Rechtsanwälte Rechtsanwälte Oberwetter & Olfen aus Hamburg mit deren Erlaubnis ich den kurzen Artikel der mir heute morgen ins Haus flatterte posten kann. Ich zitiers dann einfach mal:

Zitat:
Autor: Christian Oberwetter, Rechtsanwalt für IT- und Arbeitsrecht
Ein Unternehmen, welches eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelmäßig
mit der Herstellung und Pflege einer Website zum Zwecke der Eigenwerbung und
Öffentlichkeitsarbeit betraut, unterliegt mit den dafür gezahlten Entgelten
der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgeset z (KSVG)
<http://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/index.html> (Bundessozialgericht,
Urteil vom 07.07.2005, B 3 KR 29/04).
Im Grunde heißt das: Für jeden selbstständige Kreativen, der für ein
Unternehmen in gewisser Regelmäßigkeit tätig ist (z.B. die Pflege einer
Website betreibt oder in gewissem Rhythmus Flyer oder Geschäftsbroschüren
für ein Unternehmen erstellt) müssen Künstlersozialabgaben geleistet werden.
Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Selbständige bei der Versicherung
gemeldet ist. Es reicht aus, wenn für diesen Versicherungspflicht besteht.
Seit Juli dieses Jahres obliegt die Ermittlung solcher Sachverhalte der
Deutschen Rentenversicherung. Es ist daher damit zu rechnen, dass auf viele
Unternehmen – die die ordnungsgemäße Meldung versäumt haben - hohe
Nachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 zukommen. Die Höhe der
Nachzahlungsbeträge richtet sich nach dem Auftragsvolumen. Stellt die
Rentenversicherung zwar fest, dass Dienste geleistet wurden, hat aber noch
keine festen Zahlen, dann geht sie vom Durchschnittsvolumen aus. Hat die
Rentenversicherung konkrete Zahlen, sei es vom Selbständigen oder vom
Unternehmen selbst, so werden diese Zahlen angesetzt. Der Prozentsatz der
hiervon abzuführenden Leistung variiert von Jahr zu Jahr. Von 2002 bis 2007
sind Beiträge zwischen 3,8 % und 5,8 % jeweils für das Jahr fällig. Hinzu
können erhebliche Säumniszuschläge kommen.
Rechtsanwalt Christian Oberwetter, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der
Kanzlei Oberwetter & Olfen aus Hamburg hierzu: "Unternehmen sollten Anfragen
der Deutschen Rentenversicherung nicht unbeachtet lassen, sondern die
erbetenen Auskünfte geben. Nicht in jedem Fall müssen die Bescheide der
Deutschen Rentenversicherung richtig sein, es lohnt sich, den Inhalt zu
überprüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen."
Beim regelmäßigen Einsatz externer Webmaster/Webadministratoren fällt
diese Pflichtabgabe für Unternehmen jedoch nicht an. Laut vorgenanntem
Urteil des Bundessozialgericht

<http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=29a824ac08e5b63c122e69891e9d50f 4&nr=9165&pos=0&anz=1>

besteht dessen "vorrangige Aufgabe darin, die Internetauftritte von
Unternehmen oder Organisationen im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität,
Design und Nutzerfreundlichkeit zu strukturieren und zu betreuen. Diese eher
technisch ausgerichtete Berufsgruppe betreibt und überwacht Internet- und
Applikationsserver mit dem Ziel der stabilen Erreichbarkeit und sichert
dabei den Web- und Systembetrieb sowie sensible Daten gegen Angriffe von
außen ab. Entsprechendes gilt für Informatiker und Programmierer: [...] Auch
diese Berufsgruppen sind auf technische Abläufe spezialisiert und
unterscheiden sich vom Webdesigner dadurch, dass sie keinen
eigenschöpferischen Gestaltungsspielraum besitzen. Es wäre durchaus denkbar,
dass ein Webdesigner den kreativen Prozess mit der Konzeption und Gestaltung
der Webseite abschließen und den Umsetzungsprozess einem der vorgenannten
Berufsgruppen überlassen würde. Er gleicht dann - bis auf die
Unterschiedlichkeit des Mediums - einem klassischen Grafikdesigner, der
seine Künstlereigenschaft auch nicht dadurch verliert, dass er Grafiken in
Anbetracht der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten vom Entwurf bis
zur Reinzeichnung computergestützt selbstständig erstellen kann (BSG, Urteil
vom 7. Juli 2005 - B 3 KR 37/04 R -, Umdruck S 8)."
Ich bin ja nun erheblich verwirrt (zusätzlich(!)). Das heisst doch im Endeffekt das ich für einen externen Mitarbeiter unabhängig vom eigentlichen Status nochmals Abgaben abführen muss oder bin ich zu blöd das zu verstehen ?

Geändert von Tick (04.09.2007 um 12:36 Uhr).
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  #2  
Alt 04.09.2007, 13:40
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Jetzt mal auf die Schnelle und aus der Hüfte:

Interessant und - aus Sicht der "webdesigner" - die ja nun als "Künstler" dargestellt werden, möglicherweise eine erfreuliche Nachricht.
Ich gebe dabei zu bedenken, dass die Künstlersozialkasse deutlich günstiger ist als vergleichbare Einrichtungen. Das wird ja subventioniert.

Wie das nun rückabgewickelt werden soll ist mir ein Rätsel, denn diese (selbständigen) Herrschaften - die bisher gar nicht annahmen "Künstler" zu sein - haben ja sicherlich in andererweise privat vorgesorgt.

Aus Sicht der beauftragenden Unternehmen wird das wohl teurer, in der Tat.

Offensichtlich aber nur dann, wenn der "webdesigner" sich auf den rein kreativen Bereich beschränkt.

Zitat:

"....Webdesigner den kreativen Prozess mit der Konzeption und Gestaltung
der Webseite abschließen und den Umsetzungsprozess einem der vorgenannten
Berufsgruppen überlassen würde...."


Ich denke, das tun die Wenigsten.
__________________
Gruss, Uli

Geändert von Uli911 (04.09.2007 um 13:46 Uhr).
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  #3  
Alt 04.09.2007, 13:51
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Das hab ich auch gelesen,
aber wo will man denn da die Trennlinie ziehen, bzw. noch schlimmer- Wer zieht die Trennlinie. Ich vermute nämlich stark das es hier ganz einfach über die Berufsbezeichnung geregelt wird und dann gute Nacht Freunde- jeder Depp schimpft sich heute Webdesigner und die strikte Trennung nach Design und Implementierung hast du eigentlich nur bei grösseren Projekten. Wie lange rückwirkend kann denn sowas auflaufen ?
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  #4  
Alt 04.09.2007, 13:59
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Die Bürokratie findet in ihrem Krieg gegen die Bürger immer Mittel und Wege, irgendwelche Abgaben mit irgendeiner Begründung zwangsweise einzufordern.

Ob IHK, GEZ oder KSK - sie wollen alle unser Bestes.
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Gruß, Andreas



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  #5  
Alt 04.09.2007, 14:03
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Keine Polemik bitte, wenns denn Künschtlers sind ist das numal so. Aber wie lange bitte kann sowas rückwirkend auflaufen ?
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  #6  
Alt 04.09.2007, 14:10
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Polemik ist ein probates rhetorisches Mittel der Wahl, seinen Emotionen im Zusammenhang mit den diversen Zwangsabgaben für Unternehmer in diesem unseren Lande Ausdruck zu verleihen, Peter.

Mit der Rückwirkung ist das so eine Sache. Wenn es keinen Vertrauenstatbestand bezüglich der Nicht-Künstlereigenschaft von Webdesignern gibt, kann ich mir vorstellen, dass die ad ultimo begehrlich sind. Das kann ja dann etliche Auftraggeber in Liquiditätsengpässe bis hin zur Insolvenz führen. Aber die Rente ist sicher. (<- Mist, wieder Polemik)
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Gruß, Andreas



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  #7  
Alt 04.09.2007, 14:19
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Deutsches Sozialversicherungsrecht ist mit das Schwierigste was es gibt hier unten auf der Erde, wo wir Menschlein wohnen.

Da gibt es noch viel unglaublichere Dinge. Soz.Abgaben auf fiktive Löhne...


Künstler oder nicht?

Wie immer Darlegungssache. Aber hier kommt erschwerend dazu, dass es ja widerstreitende Interessen geben kann.

Aus Sicht der "webdesigner" wäre eine Einstufung als "Künstler" und somit Künstlersozialkasse ja vorteilhaft, da die nur den halben Beitrag zahlen. Im Ergebnis eine prima Vorsorge und soz. Netz zu günstigen Bedingungen.

Die andere Hälfte wird aus Bundesmitteln und aus der Künstlersozialabgabe (KSA) finanziert.

In die (KSA) zahlen die Auftraggeber der Künstler ein.
Typischerweise sind das Verlage, Theater, Konzertdirektoren, Rundfunkunternehmen, Galerien...


Beitrag wäre 5,1% der Entgelte.

Ferstsetzungsfrist würde ich mit 4 Jahren annehmen.
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Gruss, Uli

Geändert von Uli911 (04.09.2007 um 14:23 Uhr).
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  #8  
Alt 04.09.2007, 14:24
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Zitat:
Zitat von Uli911 Beitrag anzeigen
Da gibt es noch viel unglaublichere Dinge. Soz.Abgaben auf fiktive Löhne...
Man schuldet in diesem Lande sogar Unterhalt auf Basis fiktiver Löhne, weil ein Unterhaltsverpflichteter die Pflicht hat, wirtschaftlich erfolgreich zu sein.

Und wenn er es tatsächlich nicht ist, wird er dennoch so behandelt.
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Gruß, Andreas



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  #9  
Alt 04.09.2007, 14:27
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Zitat:
Ferstsetzungsfrist würde ich mit 4 Jahren annehmen.
Hm. Das ist krass.
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  #10  
Alt 04.09.2007, 14:30
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Ist zwar ein anderes Thema, Andreas, aber ich habe das so verstanden, dass man sich als Unterhaltspflichtiger nicht bewusst schlechter stellen darf nur um den Unterhalt zu kürzen.

Andersrum ist es wohl so, dass ein Unterhaltspflichtiger, der nachträglich einen ganz anderen Job annimmt, der deutlich höher entlohnt ist, auch nicht mehr U zahlen muss (Die Betonung liegt auf "ganz anderen".), da hier die Fiktion besteht, dass diese "Früchte" nicht mehr aus der gemeinsamen Ehezeit herrühren.


Hilft den Unternehmern die Künstler beauftragen aber auch nicht weiter.
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Gruss, Uli
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  #11  
Alt 04.09.2007, 14:31
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Zitat:
Zitat von Tick Beitrag anzeigen
Hm. Das ist krass.
Steht ja im Artikel so drin:
Zitat:
Es ist daher damit zu rechnen, dass auf viele
Unternehmen – die die ordnungsgemäße Meldung versäumt haben - hohe
Nachzahlungen für die Jahre 2002 bis 2006 zukommen.
P.S. Uli hat es schon richtig verstanden. Selten für einen aus der Steuerecke.
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Gruß, Andreas



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  #12  
Alt 04.09.2007, 14:32
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§ 25 SGB IV

§ 25 Verjährung [1]

(1) 1 Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2 Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.


(vorsorglich: Ablaufhemmungen beachten!)
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Gruss, Uli

Geändert von Uli911 (04.09.2007 um 14:53 Uhr).
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  #13  
Alt 08.10.2007, 09:15
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Es ist alles noch viel schlimmer als von mir bisher angenommen.

Meine obigen Beiträge muss ich insofern korrigieren, als der Begriff "Künstler" im Sinne der Abgabepflicht zur KSK hat nichts mit dem landläufigen oder gar steuerrechtlichen Künstler Begriff zu tun.
Hat auch nichts damit zu tun, ob derjenige, auf dessen Leistung künstlersozialabgabe gezahlt wird, jemals Leistungen aus der KSK bezieht. Auch unabhängig davon, ob dieser im In- oder Ausland sitzt......


Abgabepflichtig sind im Ergebnis alle Fremd-Leistungen, die im weiten Sinn Design oder Publizistische Leistungen sind. Etwa
Designer, (werbe-) Texter, Fotografen, Layouter, PR Fachleute, Visagisten................................


Probleme werden z.B. PR-, Werbe-Agenturen (falls NICHT- GmbH) bzw. Firmen, die solche regelmäßig beauftragen, bekommen.
__________________
Gruss, Uli

Geändert von Uli911 (08.10.2007 um 09:46 Uhr).
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