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  #1  
Alt 14.01.2005, 11:39
guido_993cab guido_993cab ist offline
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guido_993cab
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tach leute,

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR> Gruß Dieter,
der "studienhalber" auch gerne mal wissen würde wie ein Richter entscheidet [/quote]

das ist relativ einfach, nach ständiger rechtsprechung gilt alles oberhalb von 750€! reparaturkosten nicht mehr als bagatellschaden ist ist damit offenbarungspflichtig. d.h. der verkäufer hat auch ungefragt auf den schaden hinzuweisen. es muss also nicht mal die zusicherung "unfallfrei" im vertrag stehen, wenn das fahrzeug einen unfall hatte, gibts ein recht auf rücktritt vom kaufvertrag. das problem ist allerdings manchmal, das der käufer nachweisen muss, das der verkäufer vom unfallschaden wusste oder wissen konnte. das dürfte insbesondere im hier vorliegenden fall schwierig sein.

ansonsten zur diskussion:
zum schleichenden verfall der sitten gehört (neben unfallflucht bei parkremplern) auch das verschweigen von unfallschäden. grund dafür ist immer persönliche und meist ungerechtfertigte bereicherung.
ich möchte auch auf kleinere schäden hingewiesen werden und anhand von gutachten und rechnungen beurteilen können, was wie instandgesetzt worden ist. das kann alles bestens sein, wir wissen aber alle, das da zu lasten der nachbesitzer auch gerne gespart wird.

nach zwei jahren hat das allerdings ein "g´schmäckle", ähnlich wie die dokumentation von mängeln bei einer pauschalreise zum zwecke der teilweisen rückerstattung des reisepreises.

ich habe mal nach 4 wochen einen "unfallfreien" golf an einen händler zurückgegeben, weil mir zufällig eine kleine beschädigung am unterboden aufgefallen ist. der im brief eingetragene vorbesitzer berichte dann, er habe das auto als wirtschaftlichen totalschaden verkauft, nachdem er in den graben gefahren und dabei über einen grenzstein gerutscht ist. dabei ist das auto am unterboden von vorne bis hinten beschädigt und eingedrückt worden.

grüße, guido

__________________
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