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  #5  
Alt 23.10.2007, 08:41
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Uli911 Uli911 ist offline
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Registriert seit: 01.2003
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Uli911 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Zitat:

"....Betroffen sind neben Gewerbetreibenden vor allem private Empfänger von Gebührenentscheiden zu Grundbesitz, Abwasser, Straßenreinigung, Wohnstraßen- erschließung oder Hundesteuer.


Polizei-"Knöllchen", Prüfungsentscheidungen, Verwaltungsakte durch Schulen und Universitäten sowie Rundfunkgebühren wiederum sind ausgeschlossen. "


Anmerkung meinerseits:

Es geht also um Bescheide, die die Kommunen (bzw. das Land) erlassen.

Gewerbetreibende:
vermutlich sind hier speziell die GewSt-Bescheide gemeint.
Um einen GewSt - Bescheid anzufechten ist allerdings Rechtsbehelf gegen den GewSt-Messbescheid einzulegen,
ergo also gegen das Finanzamt.

Grundbesitz:
Auch hier das gleiche: Rechtsbehelf gegen Grundsteuerbescheide sind nicht gegen diese bei der Gemeinde sondern auch hier gegen den entsprechenden Grundlagenbescheid, sprich Grundsteuermessbescheid, beim zuständigen Finanzamt einzulegen.
__________________
Gruss, Uli

Geändert von Uli911 (23.10.2007 um 19:21 Uhr).
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