Hallo zusammen,
in
Vorstellung eurer Porsches wird die (Un)Zulässigkeit der Montage nur des Frontspoilers am 911 SC und 3.2 diskutiert. Bin hier selbst betroffen und eine Klärung läge mir sehr am Herzen, möchte aber die schönen Bilder und Vorstellungen nicht mit dieser schnöden Rechtsdiskussion unterbrechen, deshalb ein neuer thread.
Ich bin selbst hin und her gerissen, den Frontspoiler weiterhin einfach montiert und die Kirche im Dorf zu lassen. Letztendlich muss das jeder für sich selbst entscheiden. Anhand der mir bislang vorliegenden Unterlagen gehe ich aber vom Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Nur-Frontspoilermontage am SC und 3.2 als Tatsache aus. Und bei der Vorstellung, ein findiger Gutachter würde im Schadensfall nachforschen, ist mir schon etwas unwohl.
Wenn es denn tatsächlich eine offiziell von Porsche freigegebene und eintragungsfähige Ausnahmeregelungen für die Nur-Frontspoiler-Variante beim SC und 3.2 gäbe, würde ich mein Fahrzeug gerne auf legale Beine stellen. Eine große Hilfe wäre sicher, wenn die Besitzer der vermeintlich von Porsche mit Nur-Frontspoiler ausgelieferten Fahrzeuge (oder wurden die Frontspoiler vom Händler nachträglich montiert?) zur Aufklärung beitragen könnten. Sind denn die Frontspoiler bei diesen Fahrzeugen in den Fahrzeugpapieren eingetragen?
Klaus
hat hier drei Punkte aufgelistet, die leider nicht zur Rechtssicherheit beitragen:
ad 1.) Übergabefoto ist kein Indiz über den Auslieferungszustand, der Frontspoiler könnte auf Kundenwunsch vom Autohaus montiert worden sein. Und selbst wenn, siehe 3.)
ad 2.) dito Porscheverkäufer: Seine Aussage, dass "nicht mit M-Code sondern einzeln bestellt" ist für mich ein Hinweis darauf, dass nachträglich vom Autohaus montiert wurde.
ad 3.)
- Freigabe Spoiler mit "Zwangskombi" am 911er nachträglich erstellt - vgl.
Porsche Herstellerbescheinigung vom 10.04.2003 zum Teilegutachten:
"Die Herstellerbescheinigung entspricht dem aktuellen Stand. Durch Weiterentwicklungen, neue technische Erkenntnisse oder Angebotserweiterungen/-reduzierungen können sich bestimmte Daten ändern. Bitte verwenden Sie deshalb immer die aktuell gültige Herstellerbescheinigung."
- für F-Modell bis 1973 weist Gutachten den einzeln verbauten Frontspoiler aus - OK, aber ebenso wie Regelungen zum 993 oder Käfer

für SC und 3.2 nicht relevant.
Die entscheidenden Zitate im
TÜV Teilegutachten vom 26.06.2003 mit Porsche Herstellerbescheinigung vom 10.04.2003:
"Erklärung des Herstellers
Die Herstellerbescheinigung entspricht dem aktuellen Stand. Durch Weiterentwicklungen, neue technische Erkenntnisse oder Angebotserweiterungen/-reduzierungen können sich bestimmte Daten ändern. Bitte verwenden Sie deshalb immer die aktuell gültige Herstellerbescheinigung. [...]
1.2 Fahrzeuge bis einschließlich Modelljahr 1973 dürfen wahlweise mit einem Frontspoiler, oder mit Front- und Heckspoiler ausgerüstet werden.
1.3 Bei den Fahrzeugen ab dem Modelljahr 1974 sind nur Front- und Heckspoiler zulässig."
Hat jemand eine aktuellere Herstellerbescheinigung?
Begriffsdefinitionen:
"Fahrzeug Betriebserlaubnis
Man kann davon ausgehen, daß jedes "normal" und neu gekaufte Serienfahrzeug eine Fahrzeug-Betriebserlaubnis besitzt. Dies bedeutet, daß das Fahrzeug in dem erworbenen Zustand im Straßenverkehr genutzt werden darf."
[...]
TÜV Teilegutachten
Ein TÜV Teilegutachten ist die häufigste Form der Genehmigung bei Tuning-Teilen. Das Teilegutachten enthält genaue Anweisungen und Auflagen. Um zu vermeiden, daß Tuning Teile falsch angebracht oder Modifikationen falsch durchgeführt werden, muß das Fahrzeug nach dem Umbau einem TÜV Prüfer vorgeführt werden.
Hier wird nicht nur die Übereinstimmung des Gutachtens mit dem zugehörigen Teil und auch dem Entsprechenden Fahrzeugt-Typ / Modell überprüft, sondern auch die Qualität des Umbaus.
Die Fahrzeug Betriebserlaubnis erlischt direkt nach dem Umbau vorübergehend, bis der Umbau "eingetragen" wurde. Nur der direkte Weg zur TÜV Prüfstelle darf mit dem Fahrzeug noch unternommen werden. Der TÜV Prüfer stellt eine Bescheinigung aus - eine Eintragung nach StVZO §19.3. Mit dieser Bescheinigung kann die Modifikation dann auf der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Einzelabnahme
Spezielle und komplexe oder gar einzigartige Umbauten, für die weder eine ABE noch ein Teilegutachten vorhanden ist, kann nur per Einzelabnahme genehmigt werden. Diese erfolgt nach StVZO §19.2"
Eintragungen, Änderungsabnahmen & Tuning (TÜV-Süd):
"Grundsätzlich gilt: Wenn an Ihrem Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, die eine mögliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen, die Fahrzeugart ändern oder die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern, kann die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen."
dito.
Flyer TÜV Süd Änderungen am Fahrzeug
Aus der Sicht der KFZ-Versicherer:
Konsequenzen im Versicherungsfall - "Technische Veränderungen an Kraftfahrzeugen-Betrugsvarianten im Dornröschenschlaf":
"Betrugsvariante 1:
Der Täter nimmt Eingriffe am Fahrzeug entweder vor oder nach Abschluss des Vertrages vor. Obgleich die Eingriffe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, zur fehlenden Fahrerlaubnis des VN oder einer anderen Verwendung des Kfz führen, wird der Versicherer bei Vertragsabschluss und/oder im Schadensfall nicht über den wahren Zustand des Kfz in Kenntnis gesetzt. Die zuständigen Prüfstellen werden entweder gar nicht aufgesucht oder ebenfalls "hinters Licht geführt."
Regress wegen Verletzung der Gefahrstandspflicht
Regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren und sind jene Fälle, in denen technische Veränderungen an Kraftfahrzeugen zu einer Gefahrerhöhung geführt haben. Dem Kraftfahrt-Haftplichtversicherer steht dann das Recht zu, seinen Versicherungsnehmer wegen Verletzung seiner Gefahrstandspflicht gemäß §§ 23 ff. VVG in Regress zu nehmen. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung finden nach ständiger Rechtsprechung des BGH -entgegen dem Wortlaut der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 16 VVG- auch dann Anwendung, wenn sich das Fahrzeug schon bei Vertragsabschluss in einem Zustand erhöhter Gefahr befunden hat.
Voraussetzung für den Rückgriff nach §§ 23 ff. VVG ist einerseits, dass die technischen Manipulationen zu einer nicht unerheblichen Gefahrerhöhung geführt haben. Dies ist zum einen der Fall, wenn das Fahrzeug aufgrund der Veränderung verkehrsunsicher geworden ist. Denn der Versicherer darf nach gefestigter Rechtsprechung davon ausgehen, dass das ihm gegenüber als zugelassen nachgewiesene Fahrzeug den zulassungsrechtlichen Vorschriften entspricht und dass für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besteht. Darüber hinaus ist von einer Gefahrerhöhung auch dann auszugehen, wenn mit der technischen Manipulation die Zahlung einer höheren Prämie verbunden ist (z.B. bei Zuschlägen aufgrund gesteigerter Motorleistung).
Zur -begrenzten- Leistungsfreiheit führen technische Veränderungen am Kfz andererseits nur dann, wenn
- der VN Kenntnis von der Gefahrerhöhung gehabt hat
- der VN schuldhaft gehandelt hat (der VN ist exkulpiert, wenn er das Kfz dem TÜV, einer anderen Sachverständigenorganisation oder auch einem freien Kfz-Sachverständigen vorgeführt hat)
Kausalität zwischen Gefahrerhöhung und Eintritt des Versicherungsfalls besteht.
Der Regress ist wegen § 2b Abs.2 AKB i.V.m. § 5 KfzPflVV auf 5.000 EURO begrenzt."
Zumindest der letzte Satz trägt dann doch wieder ein wenig zur Beruhigung bei
Grüße, Armin